Allgemeine Geschäftsbedingungen (Berlin, 18.05.2026) | Hinweise und Widerrufsbelehrung

1. Allgemeine Vertragshinweise

  1. Der Kunde wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Auftraggeber“ bezeichnet.
  2. Auftraggeber im Sinne dieser AGB kann jede natürliche oder juristische Person sein, die mit dem Auftragnehmer einen Vertrag abschließt.
  3. Auftragnehmer ist die, Flari GmbH, Triftstraße 37–38, 13509 Berlin
  4. Mit Abgabe der Bestellung erkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

2. Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
  2. Mündliche Bestellungen, telefonische Zusagen sowie per E-Mail bestätigte Angebote gelten als verbindliche Willenserklärung des Auftraggebers zum Vertragsabschluss.
  3. Die Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsverzeichnis und Lieferbedingungen ist maßgeblicher Vertragsbestandteil.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung sowie sämtliche Vertragsunterlagen unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Insbesondere sind Maße, Stückzahlen, Ausführungen, Farben, Öffnungsrichtungen und technische Spezifikationen durch den Auftraggeber zu kontrollieren.
  5. Mit Zahlung der vereinbarten Anzahlung oder vollständigen Zahlung bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragsunterlagen, sofern nicht zuvor schriftlich Widerspruch eingelegt wurde.
  6. Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen und Darstellungen dienen der Veranschaulichung und Planung. Maßgeblich für den Produktionsumfang ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis in der finalen Auftragsbestätigung.
  7. Abbildungen, Produktfotos und Visualisierungen können aufgrund technischer Darstellungen, Bildschirmabweichungen oder produktionsbedingter Unterschiede von der tatsächlichen Ausführung abweichen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
  8. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
  9. Als sofort versandfähige Lagerware gelten ausschließlich Produkte, die zum Zeitpunkt der Bestellung ausdrücklich als „sofort versandfähig“, „lagernd“ oder mit kurzfristiger Lieferzeit gekennzeichnet sind. Produkte mit längeren Lieferzeiten, insbesondere ab einer angegebenen Lieferzeit von mehr als 10 Werktagen, werden häufig kundenbezogen beschafft, vorbereitet, bearbeitet oder speziell für den Auftrag kommissioniert. Für diese Produkte können bereits unmittelbar nach Auftragserteilung interne Beschaffungs-, Logistik-, Transport-, Kommissionierungs-, Verpackungs-, Beschichtungs- oder Bearbeitungskosten entstehen.
  10. Bei unberechtigter Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung der Unterlagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Der Schadensersatz beträgt mindestens 200,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern kein höherer Schaden nachgewiesen wird.
  11. Sofern dem Auftraggeber kein gesetzliches Widerrufsrecht oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, kann ein Rücktritt vom Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Bereits entstandene Planungs-, Verwaltungs-, Produktions-, Material- oder Bearbeitungskosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür eine angemessene pauschale Stornogebühr zu verlangen. Die Mindeststornopauschale beträgt 400,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Lieferbedingungen, Lieferzeit und Entladung

3.1 Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Lieferbedingungen des Auftragnehmers.
  2. Die Lieferung von Zaun- und Toranlagen erfolgt in der Regel per Spedition als Stückguttransport. Aufgrund von Größe, Gewicht und Verpackungsart sind besondere organisatorische Maßnahmen durch den Auftraggeber erforderlich.
  3. Die Ware wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, „frei Bordsteinkante“ geliefert.
  4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
    • die Lieferanschrift für schwere Lieferfahrzeuge erreichbar ist,
    • am Liefertag eine empfangsberechtigte Person anwesend ist,
    • ausreichende Helfer oder geeignete Entladehilfen bereitstehen.
  5. Die Entladung der Ware erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, beim Entladen mitzuwirken.
  6. Bei großen Toranlagen oder schweren Bauteilen kann der Einsatz zusätzlicher Helfer oder geeigneter Hebetechnik erforderlich sein.
  7. Auf Wunsch kann gegen gesonderte Vergütung ein Entladeservice oder Kranfahrzeug organisiert werden, sofern dies vor Produktions- bzw. Versandbeginn schriftlich vereinbart wurde.

3.2 Liefertermine und Lieferzeiten

  1. Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Individuell gefertigte Zaun- und Toranlagen haben üblicherweise Produktions- und Lieferzeiten von ca. 6 bis 9 Wochen.
  3. Liefertermine und Zeitfenster dienen ausschließlich der Orientierung. Bei Speditionslieferungen ist grundsätzlich die Verfügbarkeit am gesamten Liefertag sicherzustellen.
  4. Die Mitteilung über Liefertermine erfolgt ausschließlich per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über Zeiträume zu informieren, in denen eine Warenannahme nicht möglich ist.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  7. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, Produktionsstörungen, Streiks, Transportproblemen, Pandemien oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen verlängern die Lieferfrist angemessen.
  8. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
  9. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für feste Liefer- oder Fertigstellungstermine, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden.
  10. Individuell gefertigte Zaun- und Torsysteme unterliegen produktions-, material- und transportbedingten Schwankungen der Lieferzeit. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Folgeschäden oder Kosten, die dem Auftraggeber aufgrund einer Lieferverzögerung entstehen, insbesondere nicht für:
    Vertragsstrafen,
    • Miet- oder Lagerkosten,
    • Personalkosten,
    • Nutzungsausfälle,
    • entgangenen Gewinn,
    • Urlaubs- oder Terminverschiebungen,
    • Kosten externer Dienstleister

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Ein Rücktritt wegen Lieferverzögerung ist erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig.

3.3 Annahmeverzug und fehlgeschlagene Zustellung

  1. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgen, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für:
  • Rücktransport,
  • erneute Zustellung,
  • Umladung,
  • Lagerung,
  • Standzeiten der Spedition.

3.4 Prüfung der Ware und Transportschäden

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden zu prüfen.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  1. Offensichtliche Transportschäden, Fehlmengen oder Verpackungsschäden sind unmittelbar bei Anlieferung gegenüber dem Fahrer zu dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stretchfolie und Schutzverpackungen zeitnah nach der Lieferung vollständig zu entfernen.
  3. Bei längerer Lagerung in Stretchfolie können insbesondere durch Sonneneinstrahlung oder Hitze Oberflächen- und Beschichtungsschäden entstehen.
  4. Verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  5. Zur Dokumentation von Schäden wird empfohlen, Fotos im Beisein des Fahrers anzufertigen.

3.5 Gefahrübergang bei Unternehmern

  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
  2. Angebote, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung per Vorkasse.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei individuell gefertigten Produkten eine Anzahlung zu verlangen.
  5. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen.
  6. Individuell kalkulierte Angebote und Sonderanfertigungen können von allgemeinen Preislisten oder Standardpreisen abweichen.

5. Gewährleistung, Garantie und Reklamation

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Maßgeblich für die Ausführung der Produkte ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis der finalen Auftragsbestätigung. Zeichnungen, Skizzen, Visualisierungen und Produktfotos dienen lediglich der Veranschaulichung und stellen keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar.
  3. Handelsübliche, produktions- oder materialbedingte Abweichungen, insbesondere hinsichtlich Farbe, Oberfläche, Struktur, Verzinkung, Pulverbeschichtung, Maßtoleranzen oder Schweißnähten, stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu prüfen.
  5. Reklamationen und Mängelanzeigen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zur Bearbeitung der Reklamation sind aussagekräftige Fotos oder Videos sowie eine Beschreibung des Mangels erforderlich.
  6. Die Bearbeitung von Reklamationen kann, insbesondere bei technischem Prüfungsbedarf oder Rücksprache mit Produktionsbetrieben und Lieferanten, bis zu 14 Kalendertage in Anspruch nehmen.
  7. Bereits verarbeitete, montierte, veränderte oder beschädigte Ware kann nur reklamiert werden, sofern der Mangel bereits vor der Verarbeitung offensichtlich nicht erkennbar war.
  8. Werden Mängel während der Verarbeitung oder Montage festgestellt, ist die Verarbeitung unverzüglich einzustellen.
  9. Bei nur geringfügigen oder ausschließlich optischen Mängeln, welche die Funktion, Stabilität oder Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, besteht kein Rücktrittsrecht.
  10. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels ist erst zulässig, wenn dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde.
  11. Im Falle eines berechtigten Mangels ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  12. Erfordert die Mängelbeseitigung eine Neuproduktion, gelten hierfür die üblichen Produktions- und Lieferzeiten.
  13. Sofern eine Rücksendung erforderlich ist, hat der Auftraggeber die Ware transportsicher bereitzustellen. Die Vorbereitung und Beladung der Ware obliegt dem Auftraggeber.
  14. Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht bei:
  • natürlicher Abnutzung,
  • unsachgemäßer Lagerung,
  • fehlerhafter Montage oder Verarbeitung,
  • übermäßiger Beanspruchung,
  • eigenmächtigen Veränderungen,
  • Schweiß-, Bohr- oder Umbauarbeiten,
  • ungeeignetem Baugrund oder Fundament,
  • Schäden durch Dritte.

15. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

16. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich zulässig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

17. Sofern für einzelne Produkte eine Herstellergarantie besteht, ergeben sich Umfang und Bedingungen ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen im Leistungsverzeichnis.

6. Vermittlung von Montagefirmen und externen Dienstleistern (gilt bei Vermittlung von Montagefirmen)

  1. Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein externes Unternehmen vermittelt, so werden ausschließlich die zur Erstellung eines Angebots erforderlichen Kundendaten, wie Anschrift, Kontaktdaten und Informationen zur Art der Dienstleistung, gemäß den Datenschutzbestimmungen an den Dienstleister weitergegeben.
  2. Der Auftragnehmer fungiert ausschließlich als Lieferant und ist für die Lieferung oder Übergabe der Waren verantwortlich. Der Auftragnehmer bietet keine Montage- oder Bauleistungen an.
  3. Fragt der Auftraggeber ein Angebot für die Montage der angebotenen Waren an, überprüft der Auftragnehmer die Verfügbarkeit entsprechender Dienstleister in der Region. Steht ein externes Unternehmen für die Erbringung der gewünschten Dienstleistungen zur Verfügung, vermittelt der Auftragnehmer dieses Dienstleistungsangebot an den Auftraggeber. Beauftragt der Auftraggeber die durch den Dritten angebotene Dienstleistung, wird der Dienstleistungsanteil gesondert durch das externe Unternehmen abgerechnet.
  4. Beauftragt der Auftraggeber die Lieferung oder Übergabe einer Ware in Verbindung mit einer Dienstleistung durch einen externen Dienstleister, ist der Auftragnehmer ausschließlich für die Lieferung bzw. Übergabe der mangelfreien Ware verantwortlich. Reklamationen, die die Montagedienstleistung betreffen, sind an den externen Dienstleister zu richten. Reklamationen, die Mängel an der Ware betreffen, sind an den Auftragnehmer zu richten.

7. Produkteigenschaften und Hinweise zu Zaun- und Torsystemen

  1. Individuell angefertigte Zaun- und Torsysteme können von Standardausführungen abweichen. Geringfügige Maß-, Farb-, Struktur- oder Ausstattungsabweichungen, die die Funktion oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Anforderungen an Tore und Zaunsysteme, insbesondere hinsichtlich:
    • Öffnungsrichtung,
    • Gefälle,
    • Übersteigschutz,
    • Zutrittstechnik,
    • Automatikantrieb,
    • Bodenanschlägen,
    • Torfeststellern, Scharnieren oder Sonderausstattungen
      vor Vertragsschluss mitzuteilen. Erfolgt keine besondere Angabe, gelten Tore und Zaunsysteme als Standardausführung.
  3. Tore mit Bodenriegel verfügen standardmäßig über eine Verriegelung von der Innenseite (Grundstücksseite).
  4. Tore mit Automatikantrieb werden grundsätzlich ohne Zubehör für manuelle Verriegelungssysteme geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Bedienungsanleitungen, Fundamentpläne und technische Unterlagen werden grundsätzlich in elektronischer Form bereitgestellt.
  6. Die Montage von Zaun- und Torsystemen darf ausschließlich fachgerecht und unter Beachtung der jeweiligen Montage- und Sicherheitsvorschriften erfolgen. Dies gilt insbesondere für elektrische Torantriebe und elektrische Zusatzkomponenten.
  7. Angebotenes Zubehör sowie Automatikantriebe stellen Vorschläge dar. Der Auftraggeber ist für die Auswahl der geeigneten Antriebstechnik und Zubehörkomponenten verantwortlich. Bereits installierte oder benutzte Antriebssysteme sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  8. Stahl unterliegt temperaturbedingten Materialbewegungen. Durch Temperaturschwankungen kann es zu Ausdehnungen oder Veränderungen der Toreinstellungen kommen. Dies stellt keinen Mangel dar. Gegebenenfalls erforderliche Nachjustierungen können über regulierbare Beschläge vorgenommen werden.
  9. In Hohlprofilen, Pfosten, Torrahmen und sonstigen Stahlprofilen können sich produktionsbedingt Metallspäne, Metallreste oder sogenannter Produktionsstaub befinden. Nach der Montage sowie nach dem Aufrichten der Elemente können sich diese Rückstände lösen und im Bereich von Öffnungen oder Entwässerungspunkten als punktuelle Verunreinigungen oder oberflächliche Korrosionserscheinungen sichtbar werden.
  10. Diese Erscheinungen stellen keinen Produktmangel dar, sondern sind produktions- und branchenüblich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Elemente nach Montage sowie nochmals nach einigen Tagen zu reinigen und Produktionsrückstände zu entfernen.
  11. Geringfügige optische Unregelmäßigkeiten der Beschichtung, insbesondere punktuelle Lackrisse, Nachbearbeitungen, Schattierungen, Schweißspuren oder Unebenheiten, die aus einem Betrachtungsabstand von drei Metern bei Tageslicht nicht deutlich erkennbar sind, stellen keinen reklamationsfähigen Mangel dar.
  12. Unterbleibt die Reinigung, können oberflächliche Verfärbungen oder punktuelle Beschädigungen entstehen, die keinen Gewährleistungsfall darstellen.
  13. Pulverbeschichtete oder verzinkte Bauteile können produktionsbedingt leichte optische Abweichungen, sichtbare Schweißnähte, Nachbearbeitungen, punktuelle Lackrisse, Zinknasen, Schattierungen oder unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen. Solche handels- und branchenüblichen Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Funktion oder Korrosionsbeständigkeit nicht beeinträchtigt wird. 13a. Geringfügige punktuelle Lackbeschädigungen, Mikrokratzer, Spannungsrisse, kleine Lackunvollkommenheiten oder minimale oberflächliche Beschädigungen, die die Funktion, Korrosionsbeständigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen und mit marktüblichen Ausbesserungsmaßnahmen, insbesondere Lackstift, Korrekturlack oder Reparaturspray, fachgerecht behoben werden können, stellen keinen erheblichen Mangel dar. Geringfügige Beschädigungen oder Gebrauchsspuren, die erst nach Entladung, Transport auf der Baustelle, Lagerung, Montage oder Verarbeitung entstehen, stellen keinen Gewährleistungsfall dar.
  14. Eine vollständige Neuherstellung oder ein Austausch einzelner Elemente kann bei solchen geringfügigen optischen Erscheinungen regelmäßig nicht verlangt werden, sofern die Funktion, Korrosionsbeständigkeit oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt ist.
  15. Feuerverzinkte Produkte nach DIN EN ISO 1461 können insbesondere folgende typische Merkmale aufweisen:
  • unterschiedliche Oberflächenstrukturen,
  • Farb- oder Glanzunterschiede,
  • Weißrost,
  • Zinknasen,
  • Laufspuren,
  • kristalline oder streifige Musterbildungen.
  1. Zaun- und Torsysteme mit dichter oder geschlossener Füllung können bei starken Windlasten einen sogenannten „Segeleffekt“ entwickeln. Dadurch wirken erhöhte Kräfte auf Pfosten, Fundamente, Beschläge und Toranlagen.
  2. Insbesondere bei hohen oder blickdichten Anlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, die örtlichen Wind- und Standortverhältnisse zu berücksichtigen. Für stark windbelastete Standorte werden offene oder teiloffene Zaunsysteme empfohlen.
  3. Die Prüfung der örtlichen Bodenverhältnisse, Fundamentausführung, Windlastzone, statischen Eignung sowie der fachgerechten Montage obliegt dem Auftraggeber beziehungsweise der ausführenden Montagefirma, sofern keine gesonderte statische Planung oder Montageleistung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde.
  4. Bei Sturmwarnungen oder außergewöhnlichen Wetterlagen sind Tore und Zaunelemente gegebenenfalls zusätzlich zu sichern oder geöffnet festzustellen.
  5. Schäden infolge außergewöhnlicher Windlasten, Stürme, mangelnder Sicherung oder ungeeigneter Standortbedingungen stellen keinen Produktmangel und keinen Gewährleistungsfall dar.
  6. Bei Zaun- und Toranlagen über 1400 mm Höhe wird von vollständig blickdichten Ausführungen an windbelasteten Standorten abgeraten. Erfolgt die Ausführung dennoch auf Wunsch des Auftraggebers, geschieht dies ausdrücklich auf dessen Verantwortung.
  7. Unterschiede im Erscheinungsbild einzelner verzinkter oder pulverbeschichteter Elemente innerhalb einer Lieferung sind produktionsbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar.
  8. Kunststoffmattenhalter, Blindnietmuttern und sonstige Befestigungssysteme können produktionsbedingt geringfügige Toleranzen oder Abweichungen aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt wird.

8. Widerruf für Verbraucher

Bei Produkten, die nicht als sofort versandfähige Lagerware gekennzeichnet sind, kann bereits unmittelbar nach Vertragsschluss eine kundenbezogene Beschaffung, Umlagerung, Kommissionierung, Beschichtung, Verpackung oder Versandvorbereitung erfolgen.

Werden Produkte nach Auftragserteilung individuell beschichtet, bearbeitet, angepasst oder speziell für den Auftraggeber vorbereitet, gelten diese als kundenspezifisch angefertigte Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für solche Waren besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Erfolgt bei kundenbezogen beschafften oder vorbereiteten Waren eine Stornierung außerhalb eines gesetzlichen Widerrufsrechts oder wird eine individuell bearbeitete Ware vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits entstandene Aufwendungen und Schäden geltend zu machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Dies betrifft insbesondere:

  • interne Transportkosten,
  • Umlagerungs- und Lagerkosten,
  • Paletten- und Verpackungskosten,
  • Kommissionierungs- und Logistikaufwand,
  • Beschaffungskosten,
  • Beschichtungs- oder Bearbeitungskosten,
  • Kosten der Versandvorbereitung.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die individuell angefertigt werden, nach Kundenspezifikation hergestellt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Dies betrifft insbesondere individuell gefertigte Zaun-, Tor- und Sonderanlagen, Maßanfertigungen, pulverbeschichtete Sonderfarben sowie speziell konfigurierte Systeme.

Der Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware. Bei nicht paketversandfähigen Waren, insbesondere Zaun- und Toranlagen, entsprechen die Rücksendekosten mindestens den unrabattierten Kosten der ursprünglichen Hinsendung.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Flari GmbH, Triftstraße 37-38, 13509 Berlin, info@zaun-factory.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Hin-Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, an Flari GmbH, Triftstraße 37-38, 13509 Berlin. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Ende der Widerrufsbelehrung.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.